Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)

Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
|

§ 14 Kraftfahrzeughilfe



1Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. 2§ 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. 3Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.





 

Frühere Fassungen von § 14 HeilVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
vom 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 HeilVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... (§ 13), 2. Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe ( § 14 ), 3. Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des Wohnumfelds (§ 15) sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 6. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die ...