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§ 14 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken



(1) 1Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Grenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die dem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. 2Die relevante Strommenge errechnet sich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezogen wird von der gesamten Strommenge, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. 3Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Vertrages oder mittels Konzession, die auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. 4Im Einzelfall kann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle eine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Ausstellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Herkunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermeiden. 5Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bekannt.

(2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die nach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus erneuerbaren Energien anzugeben.

(3) 1Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnachweise für die aus erneuerbaren Energien produzierten Strommengen ausgestellt, die aus Generatoren stammen, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden und in das deutsche Stromnetz einspeisen. 2In diesem Fall muss der zuständige Netzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Registerverwaltung übermitteln.

 
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Zitierungen von § 14 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.07.2021)
... Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14 , und 10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit ...
§ 18 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
... nicht gefährdet wird. (2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14 und § 15 sind entsprechend anzuwenden. (3) Dem Anlagenbetreiber und seinem ...
§ 44 HkRNDV Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber (vom 29.07.2022)
... hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2 , § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 und 3," die Angabe „ § 14 Absatz 2 ," eingefügt. 17. § 46 Absatz 1 wird wie ...