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§ 14 - Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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§ 14 Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und Verkauf"
(1) Im Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und Verkauf" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vertriebskanäle unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und Zielgruppen auszuwählen und zur Auslastungssteuerung einzusetzen,
- 2.
- Instrumente des Marktvergleichs zu unterscheiden und Einsatzmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 3.
- die Kennzahlen für das Revenue-Management zu ermitteln und zu bewerten,
- 4.
- die Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen oder von Werbeaktionen zu planen, hierzu Erfolgskontrollen durchzuführen sowie Verbesserungsvorschläge abzuleiten,
- 5.
- Werbematerialien und -träger zielgruppengerecht auszuwählen,
- 6.
- Maßnahmen zur Förderung der Kundenbindung vorzuschlagen und durchgeführte Maßnahmen im Hinblick auf deren Wirksamkeit auszuwerten und
- 7.
- Kommunikationskanäle zu unterscheiden und insbesondere den Einfluss digitaler Kanäle auf die Verkaufsförderung darzustellen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_HotelAusbV.htm