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§ 14 - Industriekaufleuteausbildungsverordnung (IndKflAusbV)
§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung" mit 25 Prozent,
- 2.
- „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle" mit 35 Prozent,
- 3.
- „Fachaufgabe im Einsatzgebiet" mit 30 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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