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§ 14 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 (Nr. 47)
Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. 2§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. 3Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
Zitierungen von § 14 IntGüRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntGüRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 IntGüRVG Verfahren
... ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so ...
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