Das
Investmentsteuergesetz vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt" durch die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 5 Nummer 14" durch die Angabe „§ 3 Nummer 21" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. Erzielt der Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und
- a)
- aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen,
erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird."
- d)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor."
- 2.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 6 und 7" durch die Angabe 㤤 6, 7, 11 und 15" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach
§ 29 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar."
- 3.
- § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Steuerpflicht" durch das Wort „Körperschaftsteuerpflicht" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht."
- 4.
- In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden," durch die Wörter „enthalten, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer unterlegen haben," ersetzt.
- 5.
- Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach
§ 29 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar."
- 6.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:
- 1.
- § 26,
- 2.
- § 29 Absatz 1 und 4,
- 3.
- § 33 Absatz 1,
- 4.
- § 42 Absatz 5 Satz 1,
- 5.
- § 45 Absatz 3
in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)."
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108