(1)
1Auf das erstinstanzliche Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
2§ 278 Absatz 2 bis 5 sowie die
§§ 306,
348 bis 350 und
379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
3Die Beigeladenen werden im Rubrum von Beschlüssen mit Ausnahme des Musterentscheids nicht bezeichnet.
(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. 2Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240