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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2024 aufgehoben
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§ 14 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.
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Zitierungen von § 14 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KapMuG Rechtsbeschwerde
... die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden. (5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den ...
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