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§ 14 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)
V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
(1) 1Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- repräsentative Proben zu entnehmen,
- 2.
- Proben zu kennzeichnen,
- 3.
- Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
- 4.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
(2) 1Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Proben vorzubereiten sowie
- 2.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
- 1.
- Proben homogenisieren,
- 2.
- Proben einengen,
- 3.
- Mischproben herstellen,
- 4.
- Prüfkörper herstellen und
- 5.
- Prüflösungen herstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.
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