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§ 14 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-139 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Speisen, Gerichte und Menüs unter Berücksichtigung von Saisonzeiten zusammenzustellen,

2.
gast- und unternehmensorientiert im Team zu agieren,

3.
Speisekarten nach rechtlichen Vorgaben zu kennzeichnen,

4.
Gäste unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen, Allergien und Unverträglichkeiten zu informieren und zu beraten,

5.
den Wareneinsatz zu bestimmen sowie für Speisen, Gerichte und Dienstleistungen die Verkaufspreise, Kosten und Erträge zu ermitteln,

6.
Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen und zuzubereiten,

7.
Garverfahren für die Zubereitung von Fleisch, Fisch und pflanzlichen Lebensmitteln zu unterscheiden, auszuwählen und zu beschreiben,

8.
Rezepturen umzurechnen,

9.
Mitarbeitende anzuleiten und zu führen und für sie Hygieneschulungen vorzubereiten,

10.
Berechnungen zum Verbrauch von Wasser und Energie durchzuführen und

11.
Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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