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§ 14 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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§ 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen"
(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
- 2.
- den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,
- 3.
- Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,
- 4.
- zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
- 5.
- mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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