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§ 14 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

§ 14 Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung



(1) Die zuständige Behörde wird tätig:

1.
von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,

a)
um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und

b)
Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;

2.
auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,

a)
infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder

b)
dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.

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Zitierungen von § 14 LkSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LkSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LkSG Betretensrechte
... dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 5 LkSGEG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am Tag nach der ...