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§ 14 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 14 Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde wird tätig:
- 1.
- von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
- a)
- um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
- b)
- Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
- 2.
- auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
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Zitierungen von § 14 LkSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LkSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 LkSG Betretensrechte
... dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt, ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 5 LkSGEG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am Tag nach der ...
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