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§ 14 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
§ 14 Zulassungsverfahren
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben beizufügen:
- 1.
- ein Nachweis über die Erstschulung gemäß Kapitel 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9.1. bis 12.9.3. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,
- 2.
- die Benennung der Sprengstoffe, auf die der Sprengstoffspürhund konditioniert wurde,
- 3.
- ein Nachweis über die Luftsicherheitsschulung des Hundeführers nach Nummer 11.2.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
- 4.
- ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung des Hundeführers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
- 5.
- ein Identitätsnachweis, das Impfbuch und eine Angabe zum Alter des Sprengstoffspürhundes.
(2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag nach Absatz 1 auf Vollständigkeit der Unterlagen und teilt dem Antragsteller den Termin und Ort der Zulassungsprüfung mit.
Zitierungen von § 14 LuftSiAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 LuftSiAV Verlängerung des Zulassungsbescheides
... schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist zusätzlich zu den Unterlagen nach § 14 Absatz 1 ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen Wiederholungsschulungen entsprechend Nummer ...
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