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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 14 Ordnungsverstoß
(1) Im Fall einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder im Fall eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann die Bewerberin oder der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
(2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
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