Tools:
Update via:
§ 14 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel
(1) 1An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies" schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. 2Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 3Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.
(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_MISSAufstV.htm