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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 14 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 390
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-218 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Metallbauermeisterverordnung vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1224), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften ablegen.

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