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§ 14 - Mietspiegelverordnung (MsV)

§ 14 Datenauswertung bei der Regressionsanalyse



(1) 1Wird die ortsübliche Vergleichsmiete nach der Regressionsanalyse ermittelt, so sind wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale daraufhin zu untersuchen, ob sie einen statistisch signifikanten Einfluss auf den Mietpreis haben mit dem Ziel, den Zusammenhang zwischen der Miethöhe und der gesetzlichen wohnwertrelevanten Merkmale möglichst gut zu beschreiben. 2Außergesetzliche Merkmale können insbesondere zur Wahl des Regressionsmodells und bei der Bemessung von Spannen nach § 16 Absatz 3 herangezogen werden.

(2) 1In der Dokumentation ist darzustellen und zu erläutern,

1.
welche Regressionsfunktion der Analyse zugrunde liegt,

2.
welche Merkmale sich mit welchem Einfluss auf die Miethöhe auswirken, ob dieser Einfluss statistisch signifikant ist und welches Signifikanzniveau dabei zugrunde gelegt wird,

3.
wie hoch der Erklärungsgehalt der verwendeten Regressionsfunktion ist und

4.
inwieweit die tatsächlich vorgefundenen Mieten von den Ergebniswerten der Regressionsformel abweichen.

2In der Dokumentation ist weiter zu erklären, ob und in welcher Weise eine Modellvalidierung erfolgte und zu welchem Ergebnis sie führte.

 
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Zitierungen von § 14 MsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MsV Allgemeine Anforderungen
...  (2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden, wird vermutet, dass sie anerkannten ...
§ 7 MsV Methoden
... einer Kombination der Regressions- und Tabellenanalyse erstellt werden, sind die §§ 11 bis 16 nur insoweit anzuwenden, als sie die jeweils angewandte Methode betreffen. ...
§ 20 MsV Dokumentation
... § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 , § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 4, § 19 Absatz 5 und § 23 Absatz ...
§ 23 MsV Anpassung mittels Stichprobe
... eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden. (2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang der ...