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§ 14 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 14 Maßnahmenkatalog
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.
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Zitierungen von § 14 ÖLG-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLG-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ÖLG-DV Antragsinhalt
... der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die ...
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