Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 14 Bestellung einer Online-Wahlleitung



1Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.

Anzeige