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§ 14 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)
§ 14 Bestellung einer Online-Wahlleitung
1Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.
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