Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
- zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2.
- öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322