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§ 14 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 14 Anhörungsverfahren
(1) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde
- 1.
- die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
- 2.
- die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
- 3.
- die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmers liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. 2Sie kann auch weitere Stellen hören.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. 2Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. 2Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.
(5) 1Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. 2Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 14 PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598 |
aktuell vorher | 26.08.2006 | Artikel 14 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 26.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 PBefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 PBefG Erteilung und Versagung der Genehmigung (vom 01.01.2013)
... schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 ...
§ 20 PBefG Einstweilige Erlaubnis (vom 01.08.2021)
... des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben. (2) Die einstweilige Erlaubnis wird ...
§ 21 PBefG Betriebspflicht (vom 01.01.2013)
... Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14 , 15 und 17 entsprechend. (4) Die Genehmigungsbehörde kann den ...
§ 51 PBefG Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr (vom 01.08.2021)
... ist. (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die ermächtigten Stellen ...
Zitat in folgenden Normen
EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 4 EGBusDV Anhörungsverfahren
... vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Absatz 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen: 1. bei einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 14 MEG I Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 2 Nummer 3" ersetzt. 6. § 13a wird aufgehoben. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Anhörungsverfahren". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen." 11. In § 14 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2" durch die Angabe „§ 42a Satz 3" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
EG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
§ 4 EG-BusDV Anhörungsverfahren
... vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen: 1. ...
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