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§ 14 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Verband hat Folgendes anzugeben:
- 1.
- den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe der Beratungszeiten,
- 2.
- die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verband tätig sind und nicht unter § 12 fallen,
- 3.
- die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, sowie
- 4.
- die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zuwendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben.
(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband auch
- 1.
- Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auflistet und
- 2.
- Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.
Zitierungen von § 14 QEWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QEWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
... Absatz 1, 8. die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands nach § 14 Absatz 1 und 9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands nach § 15 Absatz ... 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz ...
§ 11 QEWV Angaben zu den Mitgliedsunternehmern
... mit dem Verband, soweit diese Zuwendungen nicht unter § 12 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen. Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband ...
§ 17 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
... nach Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem ...
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