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§ 14 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 14 Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen



(1) 1Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. 2Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.

(2) 1Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.

(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.



 

Zitierungen von § 14 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 , § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines ... oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt, 9. entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft, 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder ...