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§ 14 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter



(1) 1Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.

2Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter" müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. 2Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). 3Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. 4Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

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Zitierungen von § 14 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SLV Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
... „(Unteroffizieranwärter)" oder „(UA)". (3) § 14 gilt ...