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§ 14 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 14 Prüfungsentscheidung



(1) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die zuständige Prüfungskommission feststellt, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, dass das Ausbildungsziel erreicht ist. 2Die Entscheidung der jeweiligen Prüfungskommission ergeht in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Prüfungskommission. 4Das Prüfungsergebnis ist jeder Seelotsenanwärterin oder jedem Seelotsenanwärter einzeln bekanntzugeben, wobei die Leistungen in den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfungen mit dem Ergebnis „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet werden. 5Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen. 6Im Falle des Nichtbestehens sind der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter die Gründe der Prüfungsentscheidung im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. 7Auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters sind die Gründe nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 8Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu eröffnen.

(2) 1Über den Ablauf der Prüfung ist von der Leitung der Prüfungskommission oder einem von ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen und ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Richtigkeit zu kontrollieren und schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.