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§ 14 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 14 Offenes Verfahren; Fristen
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) In einem offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Der Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
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Zitierungen von § 14 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 SektVO Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
... gestellt werden; in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder 2. wenn der Auftraggeber ...
§ 41 SektVO Bereitstellung der Vergabeunterlagen
... sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen ... es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen ...
Zitat in folgenden Normen
LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 9 LNGG Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)
... 15 Absatz 3, § 16 Absatz 3 und 7 und § 17 Absatz 3 der Vergabeverordnung und für § 14 Absatz 3 , § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Sektorenverordnung. Satz 1 gilt ...
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Anlage 3 VergStatVO (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3) Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber (vom 02.04.2020)
... Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart # Offenes Verfahren ( § 14 SektVO ) # Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO) # Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ...
Anlage 4 VergStatVO (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber (vom 02.04.2020)
... Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart # Offenes Verfahren ( § 14 SektVO ) # Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO) # Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ...
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