§ 14 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 14 Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. 2Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten angegeben sein.

(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.

(3) 1Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. 2Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

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Zitierungen von § 14 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 StBAPO Aufsichtsarbeiten
... für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt. (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 , § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An ...
§ 55 StBAPO Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
... für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt. (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 , § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An ...
§ 56 StBAPO Abschlussklausuren im Grundstudium
... Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden. (3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 , § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An ...
§ 57 StBAPO Schriftliche Arbeit im Hauptstudium
... mittels elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen. (2) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 , § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind entsprechend anwendbar. ...


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