Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 14 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 14 Zwangsgeld



(1) 1Die Registerbehörde kann die Mitglieder des Vorstands, die Pflichten zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i oder 87d Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nur ungenügend erfüllen, durch Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. 2In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 87d Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angehalten werden.

(2) 1Vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hat die Registerbehörde den Mitgliedern des Vorstands oder den Liquidatoren schriftlich unter Androhung des Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Pflichten zu erfüllen. 2Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so setzt die Registerbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.

(3) Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds zur Durchsetzung derselben Pflichten ist erst dann zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld erfolglos war.

(4) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht übersteigen.

(5) Für die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes gilt im Übrigen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend.



 

Zitierungen von § 14 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...