(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Produktionsstätten eine Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/6.
(2) 1Folgende Personen bedürfen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1:
- 1.
- eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Apotheke für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung von Tierarzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, sofern
- a)
- die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind und
- b)
- die Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden,
- 2.
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung eines Tierarzneimittels, sofern
- a)
- die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind,
- b)
- der Vorgang für die von ihr oder ihm behandelten Tiere erfolgt und
- c)
- das Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgegeben oder durch die Tierärztin oder den Tierarzt selbst oder unter deren oder dessen Aufsicht angewendet wird sowie
- 3.
- eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler, die oder der die erforderliche Sachkenntnis nach § 45 Absatz 8 Satz 2 besitzt, für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung von Tierarzneimitteln, sofern
- a)
- die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind und
- b)
- die Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden.
2Satz 1 gilt für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder Darbietung von Tierarzneimitteln nur, sofern
- 1.
- im Einzelfall keine geeigneten Packungsgrößen auf dem Markt verfügbar sind oder
- 2.
- in sonstigen Fällen das Behältnis oder jede andere Form der Verpackung, das oder die unmittelbar mit dem Tierarzneimittel in Berührung kommt, nicht beschädigt wird.
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
§ 7 TÄHAV Abgabebehältnisse ... (EU) 2019/6, 2. für Teilmengen von a) Tierarzneimitteln, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes keiner Herstellungserlaubnis bedürfen, und b) Humanarzneimitteln im Zusammenhang ... und b) Humanarzneimitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die denen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes entsprechen, mit den Angaben nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) ...