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Artikel 14 - Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Artikel 14 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- 2.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung" durch die Wörter „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 werden die Wörter „den Präsidenten des Bundessozialgerichts" durch die Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.
- c)
- Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung fort."
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Zitierungen von Artikel 14 TSVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 TSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 29 2. DSAnpUG-EU Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17c Absatz 5 Satz ...
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