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§ 14 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen
- 1.
- zu verbieten oder
- 2.
- zu beschränken.
- 1.
- das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden
- a)
- von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
- b)
- von Anforderungen, unter denen
- aa)
- lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
- bb)
- tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder
- cc)
- Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
- c)
- von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,
- d)
- von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
- e)
- von einer bestimmten Kennzeichnung,
- f)
- von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden,
- 2.
- die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,
- 3.
- Vorschriften erlassen werden über
- a)
- die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
- b)
- die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,
- 4.
- vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse
- a)
- einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen,
- b)
- nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder
- c)
- in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
- 5.
- das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,
- 6.
- Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,
- a)
- soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
- b)
- für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
- 2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1736 m.W.v. 24. Oktober 2015
Frühere Fassungen von § 14 TierGesG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TierGesG Verbringungs- und Einfuhrverbote
... Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr 1. durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder ...
§ 17 TierGesG Ausschluss der Entschädigung
... Inland verbracht worden sind, 3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich ...
§ 29 TierGesG Mitwirkung der Zolldienststellen (vom 01.01.2016)
... zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das ...
§ 31 TierGesG Strafvorschriften (vom 24.10.2015)
... einführt oder durchführt oder 2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 31.12.2022)
... 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 ... 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 39 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 39 TierGesG Weitergehende Maßnahmen (vom 01.10.2017)
... toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ferner ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der SperrbezirksverordnungV. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher VorschriftenV. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Zitat in folgenden Normen
Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
neugefasst durch B. v. 19.07.1983 BGBl. I S. 1015; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
§ 1 NOKTierSeuchSchV (vom 01.05.2014)
... sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes gestützte Vorschriften finden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... 7 Satz 2" ersetzt. 3. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 4. ... 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ... 2" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 1" ... Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 5. § 32 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ... 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in ... 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
... „§ 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 2. § ...
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