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§ 14 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Wenn eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an die angegebene Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht, hat die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine unbefristete Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform festzulegen. 2Diese Kennnummer soll sie dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen. 3Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein.
(2) Erfüllt eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, kann die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festlegen, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
(3) 1Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Änderung der Haltungsform, die die Zuteilung einer anderen Kennnummer erfordert, hat sie nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 eine neue Kennnummer festzulegen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Festlegung der Kennnummer nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlich sind.
(5) Die Kennnummer hat sich zusammenzusetzen aus einer nicht personenbezogenen
- 1.
- Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9,
- 2.
- einheitlichen Identifizierungsnummer für die zuständige Behörde,
- 3.
- einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb und
- 4.
- fortlaufenden Identifizierungsnummer für die Haltungseinrichtung.
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Zitierungen von § 14 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TierHaltKennzG Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
... Abweichend von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum ... ... von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten der 8. ... (2) Die befristet gültige Kennnummer nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 festzulegen. Die zuständige Behörde hat der Kennnummer darüber hinaus ... zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine entsprechende Kennnummer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 festzulegen und dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs mitzuteilen. --- * ...
§ 16 TierHaltKennzG Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
... elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den nach den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern zu führen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer ... 15 festgelegten Kennnummern zu führen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register ... können die Länder ein gemeinsames elektronisches Register der Betriebe mit den nach den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde ...
§ 17 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
... Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 , 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und ... 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 ... 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 , § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu ...
§ 18 TierHaltKennzG Löschung von Daten inländischer Betriebe
... personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 , 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § ... 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, ...
§ 22 TierHaltKennzG Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
... die Lebensmittel gewonnen werden: a) die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14 , § 15 oder § 27 oder b) die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine ... aus Haltungseinrichtungen eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14 , § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und b) durch den Inhaber des tierhaltenden ...
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