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§ 14 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein



(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine nationale Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere und den Bezug zu den dafür ausgestellten Dokumenten,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird,

3.
die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,

4.
die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer, sowie

5.
die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners und der antibiotischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.

(2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen:

1.
das Datum der Vernichtung,

2.
die Anzahl der vernichteten Samenportionen und

3.
der Name und die individuelle Kennnummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war.

(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an eine Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und

4.
die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des Samendepots, des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

(4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,

4.
im Falle einer Verwendung nach

a)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder

b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung durch Vorlage des Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und

5.
den Namen und die Anschrift des Empfängers.

(5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der empfangenen Samenportionen,

4.
im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation oder eines abgebenden Samendepots die individuelle Zulassungsnummer und

5.
die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern der Samen unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.

(6) 1Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,

3.
die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots,

4.
Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,

5.
das Datum der Abgabe und

6.
die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Besamungsstation oder des empfangenden Samendepots.

2Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.

(7) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. 2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.

(8) 1Bei der Abgabe von Samen durch nationale Besamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. 2Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertieres ausgestellt wurde, zu enthalten.



 

Zitierungen von § 14 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind; 3. die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden; 4. ...
§ 26 TierZDV Lehrinhalte
... Rechtsvorschriften; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15. (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs ...