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§ 14 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 14 Abgabe von Samen



(1) 1Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von

1.
Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,

2.
Besamungsstationen oder Samendepots, die in Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder

3.
Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. 2Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.

(2) 1Der Samen darf nur an

1.
Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1,

2.
Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4

abgegeben werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) 1Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. 2Der Samen muss

1.
in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,

2.
von einem Zuchttier stammen, das

a)
einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht, oder

b)
zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,

3.
so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzuchtbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zugeordnet werden kann, und

4.
bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer Tierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet sein.

3Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.

(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden.



 

Zitierungen von § 14 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TierZG Verwendung des Samens
... nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwenden. (2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig ...
§ 18 TierZG Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
... bedürfen der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3. (2) ...
§ 19 TierZG Verordnungsermächtigungen
... und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln, 3. für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch ... Satz 2, oder Nummer 3 Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, 12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt, 13. entgegen ... 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt, 13. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen oder Embryonen dort ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 1 TierZDV Begriffsbestimmungen
... Nummer 7 des Tierzuchtgesetzes, wobei a) eine nationale Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Samen innerhalb Deutschlands ... innerhalb Deutschlands zugelassen ist und b) eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen ... bei Schweinen eine individuelle Tiernummer; 7. Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ...
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten: 1. das Datum der Abgabe, ...
§ 18 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
... für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes ...