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§ 14 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 14 Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen



Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden und die Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,

2.
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,

3.
die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder

4.
Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.



 

Zitierungen von § 14 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TrinkwV Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen
... Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die 1. den allgemeinen Anforderungen nach § 14 entsprechen und 2. den Bewertungsgrundlagen nach § 15, sofern vorhanden, ...
§ 15 TrinkwV Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
... Umweltbundesamt kann die allgemeinen Anforderungen an Werkstoffe und Materialien nach § 14 dadurch konkretisieren, dass es Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien, ... kann, dass die Ausgangsstoffe, Werkstoffe oder Materialien die allgemeinen Anforderungen nach § 14 erfüllen und den Prüfvorschriften nach Absatz 3 Nummer 1 entsprechen. ...
§ 16 TrinkwV Konformitätsvermutung
... Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, ...