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§ 14 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 14 Abhilfeklage



1Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. 2Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.

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