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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 14 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. 2Die Rücknahme ist zu begründen. 3Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören.
(2) 1Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. 2Hat eine höhere Disziplinarvorgesetzte oder ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihr oder ihm die Entscheidung zu. 3Bei Wegfall der Dienststelle der oder des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
(3) 1Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. 2Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen.
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Zitierungen von § 14 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WDO Akteneinsicht
... ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 , nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift oder des ...
§ 4 WDO Beteiligung der Vertrauensperson
... der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu ...
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