§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1)
1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach
§ 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
(3) 1Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
- 1.
- das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
- 2.
- das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
- a)
- einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
- b)
- 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
- 3.
- die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
2Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
(4) 1Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- 1.
- mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
- 2.
- mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
2Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen.
3Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach
§ 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- 1.
- von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
- 2.
- zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach
§ 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von
§ 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
Frühere Fassungen von § 14 WaffG
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interne Verweise§ 6 WaffG Persönliche Eignung (vom 31.10.2024) ... Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 . (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, ...
§ 15 WaffG Schießsportverbände, schießsportliche Vereine (vom 01.09.2020) ... Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und c) über eigene Schießstätten für die nach der ... der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund ...
§ 38 WaffG Ausweispflichten (vom 01.09.2020) ... im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis ...
§ 58 WaffG Altbesitz; Übergangsvorschriften (vom 31.10.2024) ... Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1. (10) Die Erlaubnispflicht für ... Anwendung. (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft ... gemacht werden. (22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die ... einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. (23) Hat eine ...
Zitat in folgenden NormenAllgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 4 AWaffV Gutachten über die persönliche Eignung ... Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung ...
Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... Übungsschießens verwendet werden." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ... Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und". b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und ... 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und". b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „ § 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt. 8. ... Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt. 8. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 9. § ... g und h werden die Buchstaben f und g. b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf ... im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde," ersetzt. 22. Nach § 39 wird folgender § 39a ... Anwendung. (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft ... werden. (22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die ... einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. (23) Hat eine ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009) ... oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht." 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ... sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 8 LuftSiPVG Änderung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes ... Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und". b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und ... 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und". b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „ § 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt." ... Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt." 3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13 Satz ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
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