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§ 14 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Zitierungen von § 14 WaffRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 WaffRG Datenabruf im automatisierten Verfahren
... Interessen der betroffenen Person angemessen ist. (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. (3) Im ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19, 5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ ...
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