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§ 14 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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§ 14 Plan-Ist-Kosten-Abgleich
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist verpflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkulationsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen
- 1.
- den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
- 2.
- den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 Satz 3 genehmigten Netzkosten.
(2) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und übermittelt diese einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur. 2Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3Die Bundesnetzagentur prüft die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und entscheidet binnen drei Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. 4Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 5Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber von Wasserstoffnetzen angesetzten Kosten für seine Entgeltbildung als erteilt.
(3) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten und übermittelt diese einschließlich der zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur. 2Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3Die Bundesnetzagentur prüft die für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und entscheidet binnen 15 Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. 4Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 5Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelten Kosten für die Ermittlung des Differenzbetrags nach Absatz 1 als erteilt.
Zitierungen von § 14 WasserstoffNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasserstoffNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WasserstoffNEV Zuschüsse aus Fördermitteln
... 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös ...
§ 15 WasserstoffNEV Berichtspflicht
... 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und 4. die nach § 14 errechneten ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 2 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000 54.2 Festlegung ... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 3 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 2 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000 ... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 3 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000 ...
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