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§ 14 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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§ 14 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte
(1) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer
- 1.
- die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und
- 2.
- deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.
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