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§ 14 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 14 Vergütungssysteme
1Der Prüfer hat die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts sowie die Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Wertpapierinstituts nach § 46 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen. 2Dabei hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen und darüber zu berichten, ob
- 1.
- die Zuordnung der Vergütungsbestandteile zur fixen Vergütung eindeutig ist,
- 2.
- die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie dem Erreichen der Ziele, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des Wertpapierinstituts niedergelegt sind, entgegenstehen,
- 3.
- die Geschäftsleitung das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts informiert hat,
- 4.
- das Wertpapierinstitut Grundsätze zu den Vergütungssystemen festgelegt, deren Einhaltung überprüft und die Überprüfung dokumentiert hat, und
- 5.
- die Mitarbeiter schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden.
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