Das
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Sind Mehrstimmrechte nach
§ 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach
§ 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt
§ 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.
- b)
- Absatz 7 wird Absatz 3.
- 2.
- Vor dem zweiten Abschnitt wird folgender § 26p eingefügt:
„§ 26p Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz
§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden."
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323