§ 14 Änderungen des Registerinhalts
(1)
1Die registerführende Stelle darf, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, Änderungen der Angaben nach
§ 13 Absatz 1 und 2 sowie die Löschung des Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen nur vornehmen auf Grund einer Weisung
- 1.
- des Inhabers, es sei denn, der registerführenden Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist, oder
- 2.
- einer Person oder Stelle, die berechtigt ist
- a)
- durch Gesetz,
- b)
- auf Grund eines Gesetzes,
- c)
- durch Rechtsgeschäft,
- d)
- durch gerichtliche Entscheidung oder
- e)
- durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.
2Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu versichern, dass die Zustimmung der durch die Verfügungsbeschränkungen begünstigten Personen zu der Änderung vorliegt.
3Im Falle des
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt an die Stelle des Inhabers der eingetragene Dritte.
4Die registerführende Stelle versieht den Eingang der Weisungen mit einem Zeitstempel.
5Die registerführende Stelle darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen, wenn die Weisung mittels eines geeigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde.
(2)
1Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niedergelegten Emissionsbedingungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des Emittenten vornehmen.
2Für die Eintragung des Erlöschens von nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt.
(3) 1Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Änderungen des Registerinhalts, insbesondere hinsichtlich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen werden, in der die diesbezüglichen Weisungen bei der registerführenden Stelle eingehen. 2Die registerführende Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit einem Zeitstempel.
(4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion nicht wieder ungültig werden kann.
Frühere Fassungen von § 14 eWpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 eWpG Registerangaben in zentralen Registern (vom 15.12.2023) ... Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie ...
§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register ... an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 , 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und zur Vollziehung von Weisungen ... 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und zur Vollziehung von Weisungen nach § 14 Absatz 1 bis 4 , 11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die ... an den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Gültigkeit von Transaktionen nach § 14 Absatz 4 und 12. die Modalitäten der Anzeige der Einrichtung eines zentralen Registers ...
§ 31 eWpG Bußgeldvorschriften ... dass die Angaben in der dort genannten Weise verknüpft sind, 11. entgegen § 14 Absatz 1 oder 2 oder § 18 Absatz 1 oder 2 eine Änderung oder Löschung vornimmt, 12. ... § 18 Absatz 1 oder 2 eine Änderung oder Löschung vornimmt, 12. entgegen § 14 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder entgegen ... Umtragung oder Transaktion eine dort genannte Anforderung erfüllt, 13. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ...
Zitat in folgenden NormenKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024) ... (EU) 2017/2402, k) nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 3 eWpRV Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung ... zur Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische ... Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische ... Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_eWpG.htm