Tools:
Update via:
§ 14a - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
| |
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
| |
§ 14a Institutionen der Sozialen Sicherung
1Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist (Institutionen der Sozialen Sicherung), begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. 2Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. 3Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. 4Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme G. v. 18. Mai 2021 BGBl. I S. 1122, 4304 m.W.v. 28. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 14a BSIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.05.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt." 25. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Institutionen der Sozialen Sicherung Bei ... 25. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Institutionen der Sozialen Sicherung Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14a_BSIG.htm