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§ 14a - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
(1) 1Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. 2§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalamtes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminalamtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zollkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 7 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 14a ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 7 SIS-III-Gesetz vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 93 ZFdG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 28.12.2022)
... des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen, 1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die ...
§ 96 ZFdG Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen (vom 28.12.2022)
... beachtender Fristen bleiben unberührt. (8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 7 SIS-III-G Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten ... oder zur verdeckten Kontrolle". 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur ... 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle ... aa) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die ... 96 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach ...
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