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Artikel 14b - Cannabisgesetz (CanG)

Artikel 14b Einschränkung von Grundrechten



(1) Durch Artikel 13a Nummer 1 und 3 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(2) Durch Artikel 13a Nummer 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(3) Durch Artikel 13a Nummer 4 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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