Tools:
Update via:
§ 14c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |
§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
(1) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen. 2Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1c sowie § 14a bleiben unberührt. 3Dienstleistungen nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.
(2) 1Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. 2Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 14c EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell | vor 27.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14c EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a EnWG Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (vom 29.07.2022)
... integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ...
§ 11 EnWG Betrieb von Energieversorgungsnetzen (vom 29.12.2023)
... von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz ...
§ 14d EnWG Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung (vom 01.06.2024)
... frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs und 7. den Umfang, in dem von dem Instrument ...
§ 35 EnWG Monitoring und ergänzende Informationen (vom 29.12.2023)
... von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42; ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... und Aufgaben nach § 13k, 8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e, 9. die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e, 9a. Festlegungen ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4 , § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 27.07.2021)
... 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c , 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 16.05.2024)
... 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur ... ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat. (29) Bis zur erstmaligen ... hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat. (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... mit der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c EnWG 51.1 Genehmigung von Spezifikationen für die ... für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c Absatz 2 Satz 2 EnWG 17.000 51.2 Festlegung von Spezifikationen für die ... für die marktgestützte Beschaffung von Flexi- bilitätsdienstleistungen nach § 14c Absatz 3 EnWG 30.000 51.3 Festlegung einer Ausnahme von der ... von der marktgestützten Beschaffung von Flexi- bilitätsdienstleistungen nach § 14c Absatz 4 EnWG 25.000 52 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. ...
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 34 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes oder *) c) für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes , 5. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls ... sie keine Beschaffungsverfahren nach Absatz 2 durchführen." 12. In § 14c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1a" durch die Angabe „1c" ersetzt. 13. Die ... frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs und 7. den Umfang, in dem von dem Instrument ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4 , § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 14b werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im ... 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre." 25. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e eingefügt: „§ 14c Marktgestützte Beschaffung von ... Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e eingefügt: „ § 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im ... Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,". c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Aufgaben ... Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4 , § 14d Absatz 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der ... 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c , 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ ... Absätze 28 bis 34 werden angefügt: „(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur ... ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat. (29) Bis zur erstmaligen ... hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat. (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... mit der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c EnWG 51.1 Genehmigung von Spezifikationen für die ... für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c Absatz 2 Satz 2 EnWG 17.000 51.2 Festlegung von Spezifikationen für die ... für die marktgestützte Beschaffung von Flexi- bilitätsdienstleistungen nach § 14c Absatz 3 EnWG 30.000 51.3 Festlegung einer Ausnahme von der ... von der marktgestützten Beschaffung von Flexi- bilitätsdienstleistungen nach § 14c Absatz 4 EnWG 25.000 52 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14c_EnWG.htm