§ 150 Voraussetzung für das Verbot
(1)
1Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
2§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Frühere Fassungen von § 150 BRAO
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interne Verweise§ 66 BRAO Verlust der Wählbarkeit (vom 01.08.2022) ... kann nicht gewählt werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot ( §§ 150 und 161a) verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme ...
§ 155 BRAO Wirkungen des Verbots (vom 01.08.2022) ... erbringen. (3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot ( § 150 Absatz 1 ) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, ...
§ 159 BRAO Aufhebung des Verbots (vom 01.08.2022) ... nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, ...
Zitat in folgenden NormenBundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 54 BNotO Vorläufige Amtsenthebung (vom 01.08.2022) ... deren Dauer; 2. wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der ...
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 6 EuRAG Berufliche Stellung (vom 01.08.2022) ... (2) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An ...
§ 25 EuRAG Vorübergehende Tätigkeit (vom 01.08.2021) ... Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots ... Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... kann nicht gewählt werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot ( §§ 150 und 161a) verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme ... das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt. 59. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... „(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot ( § 150 Absatz 1 ) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, ... in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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