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Artikel 150 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Datenspeicherung und Datenverwendung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „unter Beachtung des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und" und die Wörter „unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 150 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 150 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 3 WaStrGuaÄndG Folgeänderungen
... 1 des Schiffsunfalldatenbankgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Angabe ...
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